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Aktuelles

14.11.2023 - Erholungswald Schäferbruch - Leinenpflicht für Hunde

Im Rahmen des Projektes zur Erweckung des Schäferbruchs zum Mehrgenerationenpark wurde der gesamte Bereich des Schäferbruchs per Verordnung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als Erholungswald ausgewiesen (Erholungswaldverordnung Wittenburger Schäferbruch – ErhWaldVO Wittenburger Schäferbruch). Damit einhergehend wurden einige Ge- und Verbote bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 ist es u.a. verboten, im Wald unnötig zu lärmen und Erholungssuchende zu stören oder zu beeinträchtigen. Auch darf der Erholungswald nicht verunreinigt werden. Rad fahren ist nur auf den bisher vorhandenen Wegen und im Bereich des Fahrraderlebnisbereiches zulässig.

Eine wichtige Regelung betrifft alle Hundehalter/innen. Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden; im gesamten Schäferbruch gilt Leinenpflicht. Wer sich nicht an die in der Verordnung aufgelisteten Regelungen hält, handelt ordnungswidrig.

Unabhängig davon sind gemäß aktueller Hundehalterverordnung MV bei sämtlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen und in Verkaufsstätten oder Zoos sowie an Orten, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, Hunde an der Leine zu führen. Die Leine muss ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen und reißfest sein. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass Menschen und Tiere oder Sachen nicht gefährdet sind.

Amt für Bürgerdienste und Soziales

13.11.2023 - Belohnung für sachdienliche Hinweise wegen Vandalismus

In der Nacht vom 11. zum 12. November 2023 haben Unbekannte erneut die Rückwand des Unterstellschuppens auf dem Mühlengelände in Wittenburg mit Farbe beschmiert.

Durch die Stadt Wittenburg wird für sachdienliche Hinweise, die zur Ermittlung der/des Täter(s) führen, eine Belohnung in Höhe von 500 Euro ausgesetzt. Der vorgenannte Betrag wird nach Ergreifung eines Tatverdächtigen und Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gezahlt.
Die Entscheidung über die Verteilung und Auszahlung der Belohnung obliegt der Stadt Wittenburg.

Bild vergrößern: Unterstellschuppen auf dem Mühlengelände
Unterstellschuppen auf dem Mühlengelände

Hinweise zum Sachverhalt richten Sie bitte an das Amt für Bauen und Liegenschaften/Gebäudemanagement.

Frau Schnoor, Tel.: 038853 33-216, E-Mail: schnoor@stadt-wittenburg.de
Herrn Bohse, Tel.: 038852 33-215, E-Mail: bohse@stadt-wittenburg.de

Christian Greger
Bürgermeister

08.11.2023 - Jury "Bürgerstiftung Wittenburg" - Förderanträge können ab sofort gestellt werden

Bürgerstiftung Wittenburg nimmt ab sofort Anträge entgegen

Die „Bürgerstiftung Wittenburg“ ist eine Stiftung „von Bürgern für Bürger“. Entsprechend dem Namen „Bürgerstiftung Wittenburg“ sollen Bürgerinnen und Bürger, Spender und Zustifter nicht nur Überlegungen anstellen, wie das Stiftungsvermögen erhöht werden kann, sondern auch über die Vergabe der Erträge aus dem Stiftungsfonds Bürgerstiftung Wittenburg e.V. bestimmen.

Durch die Bürgerstiftung sollen soziale, kulturelle, sportliche und karikative Projekte in der Stadt Wittenburg und ihren Ortsteilen unterstützt werden, die nicht aus den „normalen“ Haushaltsmitteln der Stadt finanziert werden können.

Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, gemeinnützige Vereine, Verbände, Vereinigungen, Organisationen, Gemeinschaften und ähnliche Einrichtungen, die sich in der Stadt Wittenburg und deren Ortsteile betätigen oder in ihrer Person bzw. ihrem Wirken einen Bezug zur Stadt Wittenburg haben. Bei Vereinen muss die Mehrzahl der Mitglieder ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Wittenburg oder deren Ortsteile haben.

Die Anträge sind formell bis zum 30.11.2023 bei der Stadt Wittenburg, Geschäftsbereich des Bürgermeisters, Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg einzureichen.

Auskunft zur Antragstellung erteilt Karin Owszak, Tel.: 038852 33-109, E-Mail.: owszak@stadt-wittenburg.de

Wo finde ich die Förderrichtlinien und das Antragsformular?
- In den Auslagen der Stadtverwaltung Wittenburg, Molkereistraße 4, Eingangsbereich
- Hier: Förderrichtlinien / Förderantrag

27.10.2023 - Haus- und Straßensammlung 2023 für Kriegsgräber beginnt

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge (VDK) sammelt ab Mittwoch, 1. November 2023, wieder für den Erhalt und die Pflege deutscher Kriegsgräber im Ausland. Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr bitten an der Haustür, auf der Straße und auf Friedhöfen um Spenden für den Volksbund.

Bürgermeister Christian Greger wird am Vormittag des 10. November 2023 mit Soldatinnen und Soldaten in Wittenburg unterwegs sein und um Spenden bitten.

Stadt Wittenburg
Öffentlichkeitsarbeit

25.10.2023 - Von "Bürgern für Bürger" - Mitwirkende im Stifungsfonds »Bürgerstiftung Wittenburg« gesucht

Die am 14. Juni 2018 gegründete „Bürgerstiftung Wittenburg“ sucht für die Besetzung der Jury „Bürgerstiftung Wittenburg“ jährlich wechselnde Vertreter aus Vereinen oder Verbänden, vorzugsweise Vereine „gemeinnützigen Zwecks“. Die Vereine können ihr Interesse an der Mitwirkung zum 01.01. eines jeden Jahres unter Benennung eines/einer Delegierten und einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin neu bekunden. In der ersten Sitzung der Stadtvertretung des jeweiligen Jahres besetzt die Stadtvertretung die zur Verfügung stehenden Juryplätze

Die „Bürgerstiftung Wittenburg“ ist eine Stiftung „von Bürgern für Bürger“. Entsprechend dem Namen „Bürgerstiftung Wittenburg“ sollen Bürgerinnen und Bürger, Spender und Zustifter nicht nur Überlegungen anstellen, wie das Stiftungsvermögen erhöht werden kann, sondern auch über die Vergabe der Erträge bestimmen.

Durch die Bürgerstiftung sollen soziale, kulturelle, sportliche und karikative Projekte in der Stadt Wittenburg und ihren Ortsteilen unterstützt werden, die nicht aus den „normalen“ Haushaltsmitteln der Stadt finanziert werden können.

Die Vorschläge der Vereine und Verbände sind bis zum 31.12.2023 bei der Stadt Wittenburg, Geschäftsbereich des Bürgermeisters, Karin Owszak, Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg einzureichen.

Karin Owszak
Öffentlichkeitsarbeit

10.11.2023 - L 041, Ausbau der Ortslage Drönnewitz - Öffentliche Auslegung des Entwurfs

Die Straßenbauverwaltung des Landes Mecklenburg – Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt Schwerin, plant den Ausbau der Ortslage Drönnewitz.

Die Entwurfsplanung liegt in der Zeit vom 13.11. – 15.12.2003 im

Amt Wittenburg
Amt für Bauen und Liegenschaften
Molkereistraße 4
19243 Wittenburg

während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

Innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit kann jede Person schriftlich oder zur Niederschrift bei der genannten Auslegungsstelle Bedenken oder Anregungen geben.

Wittenburg, den 24.10.2023

Amt für Bauen und Liegensc

27.09.2023 - Verkehrseinschränkungen im Zuge der Erschließung des B-Planes 18 »Auf der Heide«

Im Rahmen der Erschließung des B-Planes 18 „Auf der Heide“ werden derzeit Leitungen im Bereich der Autobahn entlang der Umgehungsstraße L 04 in Richtung Alpincenter verlegt. Im Zuge dessen kommt es zu folgenden Verkehrseinschränkungen:
Die Umgehungsstraße L 04 wird für den Verkehr ab dem Kreisverkehr in Richtung Alpincenter gesperrt. Die Umleitung erfolgt über die Hagenower Chaussee – Mühlenring – Wölzower Weg. Für den Verkehr vom Alpincenter kommend in Richtung Kreisverkehr bleibt die Umgehungsstraße L 04 frei befahrbar. Zur Absicherung des Kreuzungsbereichs Wölzower Weg – Umgehungsstraße L 04 – Alter Wölzower Weg wird eine Lichtsignalanlage eingerichtet.

Die Verkehrseinschränkungen gelten voraussichtlich ab 04.10. bis 20.12.2023.

Bitte beachten Sie die entsprechende Beschilderung vor Ort.

Amt für Bürgerdienste und Bauen

30.08.2023 - Straßenreinigungspflicht

Bitte denken Sie an Ihre Straßenreinigungspflicht!

Die Straßenreinigungspflicht in der Stadt Wittenburg und der Gemeinde Wittendörp berührt alle Eigentümer, deren Grundstücke an öffentlichen Verkehrsflächen anliegen. Der Reinigungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Straßenreinigungssatzung. Diese finden Sie im Internet unter https://www.amt-wittenburg.de/politik-ortsrecht/.

Danach umfasst die Reinigungspflicht u.a. die Säuberung von Gehwegen, Radwegen, Trenn, Baum-, und Parkstreifen sowie sonstigen zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers. Fremdkörper, Kehricht, sonstige Abfälle aber auch Laub und wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Außergewöhnliche Verunreinigungen wie z.B. Hundekot sind durch den Verursacher/in (Hundehalter/in) zu beseitigen.
Eigentümer haben auch die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung auf den anliegenden Gehwegen. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlichen Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Amt für Bürgerdienste und Soziales